Doch Platz für Hund und Katz'
Ein Liegenschaftsbesitzer wollte auf seinem Areal ein Verbot für Hunde und Katzen durchsetzen. Vor Gericht blitzte er ab.
Ein Mann, der in Kloten mehrere Liegenschaften besitzt, hatte in den Mietverträgen für seine diversen Liegenschaften ein Hundeverbot festgeschrieben. Trotzdem wurden, wie er registrierte, zu allen Tages- und Nachtzeiten Hunde über sein Areal geführt. Dafür gab es einen einfachen Grund: Zwischen den verschiedenen Liegenschaften hindurch führte ein Weg, der von vielen Menschen aus dem Quartier als Abkürzung zwischen zwei Strassen benutzt wurde.
Bussen bis 2000 Franken
Da half offenbar auch eine Verbotstafel nichts, die bereits seit 1978 Unberechtigten bei Busse bis zu 200 Franken verbot, Fahrzeuge aller Art abzustellen sowie die Liegenschaften zu befahren oder zu betreten. Vom Bezirksgericht Bülach verlangte der inzwischen 83-jährige Hausbesitzer eine doppelte Verschärfung.
Zum einen sollte die höchstmögliche Busse bei Zuwiderhandlungen auf 2000 Franken erhöht werden. Zum andern sollte das Verbot unter Androhung dieser Busse mit dem Passus ergänzt werden: «Auch das Halten, Führen und Laufenlassen von Hunden und Katzen auf [den] Liegenschaften ist jedermann untersagt.»
Hunde bringen Angst und Schrecken
Das Bezirksgericht Bülach verschärfte zwar die finanziellen Konsequenzen einer Zuwiderhandlung. Es versagte aber dem verlangten Hunde- und Katzenverbot die Zustimmung. Der Mann wandte sich ans Obergericht. Unter anderem wies er darauf hin, dass die Tierhaltungsverbote durch Besucherhunde überschritten würden, teilweise sogar über Nacht. Es sei für die Mieter auch nicht zumutbar, dass Besucherhunde freien Zutritt hätten und Angst und Schrecken bringen würden.
Er wiederholte sein Begehren - allerdings in abgeschwächter Form. Jetzt sollte das Verbot nur noch lauten: «Das Führen und Laufenlassen von Hunden ist untersagt.» Das Halten von Hunden wurde nicht mehr erwähnt , und von Katzen war überhaupt nicht mehr die Rede.
Doch das Obergericht versagte auch dieser Version die Zustimmung. Der Liegenschaftsbesitzer musste sich juristisch belehren lassen. Die Absicht eines derartigen gerichtlich angeordneten Verbots sei es, den Besitz – und nicht etwa Menschen – zu schützen. Der Besitz als solcher werde aber bereits durch das kantonale Hundegesetz geschützt. Gemäss diesem Gesetz sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Menschen noch Tiere gefährden, belästigen oder die bestimmungsgemässe Nutzung frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen.
Hunde können nicht lesen
Von sogenannt «Unberechtigten» dürfte keine Gefahr ausgehen. Weil ihnen das Betreten des Areals ohnehin verboten ist, können sie logischerweise auch keine Hunde durchs Areal führen. Und für Hunde von Besuchern könne kein Zutrittsverbot erlassen werden. Denn, wie gesagt: Das gerichtliche Verbot diene dem Schutz des Besitzes und nicht dem Schutz der Mieter vor Hunden.
Bleibt noch ein Problem: freilaufende Hunde. Sollte sich ein freilaufender Hund auf das Areal verirren, «kann dieser allein», so das Obergericht, «nicht Adressat des Verbotes sein». Mit andern Worten - und weniger formell formuliert: Weil ein Hund nicht lesen kann, nützt es auch nichts, für ihn ein Verbot zu erlassen.
Das Gericht riet dem Liegenschaftsbesitzer, er solle doch, wenn er auf das Verhalten von Mietern und Besuchern Einfluss nehmen wolle, eine Haus- oder Nutzungsordnung erlassen. Sollte die Empfehlung wenig hilfreich sein, offeriert das Obergericht einen weiteren Hinweis: Der 83-Jährige kann sich noch beim Bundesgericht beschweren.
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