Ein bisschen Futtermittelrecht - die Grundlagen

Verordnungen und Gesetze zur Hundehaltung

Ein bisschen Futtermittelrecht - die Grundlagen

Beitragvon Dieter » 02.06.2013, 21:20

Teilweise liest man - insbesondere über Fertigfutter - haarsträubenden Unsinn, etwa dass darin Kadaver von Tieren aus Tierkörperverwertungsanstalten enthalten seien.

Die Herstellung von Heimtierfutter ist gemeinschaftsrechtlich (EU) geregelt, grundlegende Vorschrift ist die EU-Verordnung Nr. 1774/2002, die die Verwendung von tierischen Nebenprodukten regelt und diese 3 Kategorien zuordnet:


Nebenprodukt aus Kat. 1 ist folgendes (Auszug):

Artikel 4
Material der Kategorie 1
(1) Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte
und jedes diese Produkte enthaltende Material:
a) alle Körperteile, einschließlich Häute, folgender Tiere:
i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/
2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich
bestätigt wurde;
ii) Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungsprogramms getötet
wurden;
iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere,
Zootiere und Zirkustiere;
iv) Versuchstiere im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG
des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechtsund
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der
für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere........

Dieses Material muss im Prinzip verbrannt und als Abfall beseitigt werden.

Nebenprodukt aus Kat. 2 ist folgendes (Auszug):

Artikel 5
Material der Kategorie 2
(1) Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte
und jedes diese Produkte enthaltende Material:
a) Gülle sowie Magen- und Darminhalt;
b) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus
Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe, die unter Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe d) fallen, oder aus Verarbeitungsbetrieben für
Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste,
Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material
aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;
c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln
und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und
2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den
gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Höchstwert überschreiten;
d) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Material der Kategorie 1,
die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den in den
gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen den
tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft
nicht entsprechen, es sei denn, diese Erzeugnisse werden
zurückversandt oder ihre Einfuhr wird im Rahmen der in den
Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Beschränkungen zugelassen;
e) andere als die in Artikel 4 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren,
die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen
Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche
getötet werden....

Dieses Material wird direkt als Abfall beseitigt oder ggf. auch zu Dünger verarbeitet, bisweilen in einer Biogasanlage verbrutzelt. Es darf aber auch - wenn es ausgeschmolzenes Fett ist - unter bestimmten Voraussetzungen zur technischen Verwendung - z.B. Schmierfett - weiterverarbeiet werden.

Material der Kat. 3 ist folgendes (Auszug):

Artikel 6
Material der Kategorie 3
(1) Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte
und jedes diese Produkte enthaltende Material:
a) Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich
sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmt sind;
b) Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die
jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren
Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach
dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;
c) Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren,
die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach
dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen
Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
d) Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung,
aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht
für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in
einem Schlachthof geschlachtet werden;
e) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen
Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich
entfetteter Knochen und Grieben....

Nur dieses Material darf als Rohstoff in Heimtierfuttermitteln verarbeitet werden

e) als Rohstoff in einem gemäß Artikel 18 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb
zu verwenden....

Die gesamte Vorschrift:

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/sit ... 401-de.pdf

Dadurch wird deutlich:

In Heimtierfutter dürfen nur tierische Nebenprodukte von Tieren enthalten sein, die als gesunde Tiere zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.
Unabhägig davon dürfen aber auch z.B. Blut, Federn, Hörner, Klauen ebenso verwendet werden wie Herz, Leber, Lunge, Milz, Magen, Darm und sowas, das Zeugs muss eben nur von gesunden Schlachttieren stammen.

So können etwa Federn, Hörner und Klauen zermahlen und anschliessend aufbereitet in Heimtierfutter verwendet werden.

Daraus wird auch ersichtlich, dass der Begriff "Fleisch" nicht gemeinschaftsrechtlich definiert ist. Zwar suggerieren Begriffe wie "frisches Fleisch, gesundes Fleisch, Fleisch" eine menschliche Vorstellung von "Fleisch auf dem Teller", tatsächlich können aber im Futter mehr oder weniger viele der o.a. Nebenprodukte - Därme, zermörserte Hühnerköpfe, Schwarten - enthalten sein.

Soweit die grundlegende rechtliche Vorschrift. Was bisweilen tatsächlich enthalten ist, mag angesichts der letzten Lebensmittelskandale im Humanbereich der Teufel wissen.
Viele Grüße
Dieter

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