Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht nicht

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Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht nicht

Beitragvon pamakihu » 11.07.2013, 16:50

Bissige Hunde müssen einen Maulkorb tragen und angeleint werden. Das gilt auch, wenn die betreffende Rasse offiziell nicht als gefährlich eingestuft wurde, erklärt der Deutsche Anwaltverein.

Für bissige Hunde sind Maulkorb und Leine Pflicht. Diese Maßnahmen dienten dem Schutz Dritter und seien daher nicht unverhältnismäßig, befand das Verwaltungsgericht Trier (Az.: 1 L 593/13.TR). Das betrifft auch Rassen, die offiziell nicht als gefährlich eingestuft wurden.

In dem Fall hatte ein nicht angeleinter Schäferhundmischling zwei Personen auf der Straße gebissen. Die Gemeinde wies den Halter an, den Hund nur noch angeleint und außerdem innerorts mit Maulkorb auszuführen.

Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen
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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon Getier » 11.07.2013, 18:08

Aber das ist doch nichts Neues? Es heißt Maulkorb- UND Leinenpflicht. Ein "oder", habe ich zu dem Thema noch nie gelesen.
Listis müssen ja auch angeleint mit Maulkorb geführt werden...
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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon MickyMausi » 11.07.2013, 19:49

Ach Gott bin ich vorbildlich *selbstaufdieschulterklopf* :d und das ganz ohne Auflagen, total freiwillig.
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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon Xafira » 11.07.2013, 20:23

Wo oder wann heißt es Maulkorb und Leine? :roll:

Erst dann, wenn die Gefährlichkeit bestätigt wurde, oder?
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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon Dieter » 11.07.2013, 21:30

Getier hat geschrieben:Aber das ist doch nichts Neues? Es heißt Maulkorb- UND Leinenpflicht.


Xafira hat geschrieben: Erst dann, wenn die Gefährlichkeit bestätigt wurde, oder?


Die Gemeinde hat per Ordnungsverfügung (mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung) die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt und insoweit Leinen- und Maulkorbpflicht (innerorts) verfügt.
Dagegen hat der Hundehalter erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Tri ... s16027.htm

Die jeweiligen Gefahrhundegesetze der Bundesländer unterscheiden ja grundsätzlich zwischen Hunden, die (gesetzlich vermutet) allein deshalb gefährlich sind, weil sie einer bestimmten Rasse angehören und Hunden (egal welche Rasse oder Mischlinge), die aufgrund ihres Verhaltens im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.

Wenn gewünscht, drösele ich das Vorgehen der Behörde und die weiteren Schritte incl. der Verfahrensweise beim Verwaltungsgericht allgemeinverständlich ( :d ) auf.
Viele Grüße
Dieter

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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon Xafira » 12.07.2013, 05:54

Gern Dieter! :)

Ja, genau so meinte ich das - es muss zu einem Vorfall gekommen sein, erst dann wird so eine Leinen- und Maulkorbpflicht ausgesprochen. Wie so ein Vorfall jetzt aussieht - das ist ja wieder unterschiedlich geregelt.

Ich kenne es halt nur von uns, wo in gewissen Gebieten eben Leinen- oder Maulkorbpflicht ist, außer in öffentlichen Verkehrsmitteln, da besteht Leinen- und Maulkorbpflicht. :)
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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon Dieter » 14.07.2013, 20:34

Xafira hat geschrieben:Gern Dieter! :)


Na dann ;)

Oben wurde deutlich, dass die Behörde eine Ordnungsverfügung gegen den Hundehalter erlassen hat, in der sie ihm bestimmte Dinge vorgeschrieben hat (Leinenpflicht, Maulkorbzwang).
Diese Verfügung oder auch sonstige Bescheide einer Behörde sind sog. Verwaltungsakte (VA), legaldefiniert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html

Da nun nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz in der BRD der Rechtsweg offensteht, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt (also auch durch die Verwaltung) in seinen Rechten verletzt wird

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.html

muss sich der so geplagte Hundehalter - der das alles nicht einsieht - ja irgendwie gegen die Behörde wehren können.

Kann er auch, die Behörde weist ihn sogar durch die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des VA darauf hin, dass er binnen eines Monats nach Zustellung/Bekanntgabe des VA schriftlich oder zur Niederschrift den sog. Widerspruch einlegen kann.

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html

Diese Widersprüche sind verteufelte Dinger, weil sie vor allem eines haben: aufschiebende Wirkung ( § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) :d .

http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Aufschiebende Wirkung bedeutet in diesem Falle, dass der Hundehalter die Verfügung der Behörde zunächst (bis über den Widerspruch entschieden bzw. er sich durch die Instanzen geklagt hat) nicht beachten muss und die Behörde ihre Verfügung nicht vollstrecken darf, d.h. sie darf den Bürger nicht zwingen, der Verfügung nachzukommen. Nennen wir dass Ganze mal "Stillhalteabkommen".

Aha, sagt man, wenn ich einen solchen Wisch vom Amt kriege, brauch ich bloß Widerspruch einlegen (das geht zunächst sogar ohne Begründung) und hab erstmal Ruhe vor den Beamtenknechten. :d

Yep - grundsätzlich schon. Wenn da nicht - leider, leider - der § 80 Abs. 2 der VwGO (Link siehe oben) wäre, der die aufschiebende Wirkung, also das Stillhalteabkommen, in bestimmten Fällen entfallen lässt.


Bääh, pfui Teufel :evil:

Zunächst entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1), bekommt man also den Hundesteuerbescheid, hat im Inet gelesen, dass diese Hundesteuer total rechtswidrig ist, hat gerade eine Petition unterzeichnet und erhebt nun Widerspruch, so muss man trotzdem erstmal zahlen.

Ganz schön schlau von Vater Staat, oder :d .

Die Behörde kann auch - § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die sog. "sofortige Vollziehung" im öffentlichen Interesse anordnen. Dies macht sie dann, wenn erhebliche Gefahren - hier durch den bissigen Hund - für die Allgemeinheit drohen und es eben dieser Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, bis zum Ende eines Widerspruchsverfahrens oder des Rechtsweges "bedroht zu bleiben". Diese Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Behörde allerdings besonders begründen.
Praktischerweise verbinden vernünftige Ordnungsbehörden die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr gleich mit der Ordnungsverfügung :d . Das spart Zeit, Papier und der Bürger hat was zum Lesen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt wiederum, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt und unser Hundehalter dem Leinen- und Maulkorbzwang nun doch erstmal nachkommen muss.

Aber auch das muss er sich nicht gefallen lassen sondern kann um einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht nachsuchen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die Behörde muss den Bürger auf die Möglichkeit dieses Rechtsschutzes hinweisen und ihn über den Sitz des Gerichts informieren.
Das Verwaltungsgericht prüft dann den Vorgang summarisch auf Fehler bei der Behörde und stellt die aufschiebende Wirkung ggf. wieder her, wenn es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens hat.

Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht die "sofortige Vollziehung" einkassiert, sodass die "aufschiebende Wirkung" wieder zum Zuge kommt und das Stillhalteabkommen greift.

Die Verwaltungsgerichte prüfen überhaupt ziemlich genau und Fehler kriegt die Behörde unnachsichtig um die Ohren gehauen.

Jedenfalls hat die Behörde im Fall des Leinen- und Maulkorbzwanges oben korrekt gearbeitet und somit wurde der Antrag des Hundehalters auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Die sofortige Vollziehung gilt somit, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, es gibt kein Stillhalteabkommen und daher darf der Hund bis zum Ende des ggf. anschliessenden Widerspruchsverfahrens/Gerichtsverfahrens nicht ohne Maulkorb und Leine in die Öffentlichkeit.
Viele Grüße
Dieter

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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon Kailyn » 14.07.2013, 21:12

Ohne Dieters Text jetzt gelesen zu haben (entschuldigung, es ist spät und ich sitze bereits den ganzen Tag an meinem Manuskript, mir schwirrt der Kopf. Morgen, versprochen!), bzgl. Leinen- und/oder Maulkorbpflicht:

Damals in München durfte ich bei Pogo den Maulkorb nach dem Wesenstest weglassen, aber die Leine musste immer bleiben. Hier in Hellersdorf ist es andersrum. Maulkorb muss drauf, Leine kann nach Test weg. Ich bin aber mal so frech und lasse den Maulkorb weg, aber die Leine dran, außer im Freilauf. Einige kennen ja Pogos Geschichte, von daher läufit er im Freilauf noch immer mit Maulkorb.

Wenn ein Hund tatsächlich mal gebissen haben sollte und der Halter Auflagen bekam, kannte ich es aber bisher immer so, dass primär der Maulkorb verlangt wurde. Meist beides zusammen, also Maulkorb und Leine, aber ich habe bisher noch nie gehört, dass der Halter eines auffällig gewordenen Hundes seinen Hund "nur" anleinen musste, Maulkorb war immer Pflicht.
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Re: Bissige Hunde müssen Maulkorb tragen, anleinen reicht ni

Beitragvon Xafira » 15.07.2013, 05:00

Genau Sabrina, wenn der Hund bereits auffällig wurde, dann wird bei uns auch beides verlangt - ansonsten nur das eine oder das andere. :)

Danke Dieter - und ganz ehrlich? Bei einem Hund, wo damit zu rechnen ist (weil es halt schon vor kam und es nicht eine Verkettung aus unglücklichen Zufällen war) finde ich es gut, dass die aufschiebende Wirkung nicht greift.

Stell dir mal vor, mit einem Hund, der unter solch aufschiebender Wirkung "steht", passiert in der Zeit des Verfahrens neuerlich etwas?
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