Xafira hat geschrieben:Gern Dieter!

Na dann
Oben wurde deutlich, dass die Behörde eine Ordnungsverfügung gegen den Hundehalter erlassen hat, in der sie ihm bestimmte Dinge vorgeschrieben hat (Leinenpflicht, Maulkorbzwang).
Diese Verfügung oder auch sonstige Bescheide einer Behörde sind sog. Verwaltungsakte (VA), legaldefiniert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.htmlDa nun nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz in der BRD der Rechtsweg offensteht, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt (also auch durch die Verwaltung) in seinen Rechten verletzt wird
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_19.htmlmuss sich der so geplagte Hundehalter - der das alles nicht einsieht - ja irgendwie gegen die Behörde wehren können.
Kann er auch, die Behörde weist ihn sogar durch die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des VA darauf hin, dass er binnen eines Monats nach Zustellung/Bekanntgabe des VA schriftlich oder zur Niederschrift den sog. Widerspruch einlegen kann.
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.htmlDiese Widersprüche sind verteufelte Dinger, weil sie vor allem eines haben: aufschiebende Wirkung ( § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO)

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http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.htmlAufschiebende Wirkung bedeutet in diesem Falle, dass der Hundehalter die Verfügung der Behörde zunächst (bis über den Widerspruch entschieden bzw. er sich durch die Instanzen geklagt hat) nicht beachten muss und die Behörde ihre Verfügung nicht vollstrecken darf, d.h. sie darf den Bürger nicht zwingen, der Verfügung nachzukommen. Nennen wir dass Ganze mal "Stillhalteabkommen".
Aha, sagt man, wenn ich einen solchen Wisch vom Amt kriege, brauch ich bloß Widerspruch einlegen (das geht zunächst sogar ohne Begründung) und hab erstmal Ruhe vor den Beamtenknechten.
Yep - grundsätzlich schon. Wenn da nicht - leider, leider - der § 80 Abs. 2 der VwGO (Link siehe oben) wäre, der die aufschiebende Wirkung, also das Stillhalteabkommen, in bestimmten Fällen entfallen lässt.
Bääh, pfui Teufel
Zunächst entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1), bekommt man also den Hundesteuerbescheid, hat im Inet gelesen, dass diese Hundesteuer total rechtswidrig ist, hat gerade eine Petition unterzeichnet und erhebt nun Widerspruch, so muss man trotzdem erstmal zahlen.
Ganz schön schlau von Vater Staat, oder

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Die Behörde kann auch - § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - die sog. "sofortige Vollziehung" im öffentlichen Interesse anordnen. Dies macht sie dann, wenn erhebliche Gefahren - hier durch den bissigen Hund - für die Allgemeinheit drohen und es eben dieser Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann, bis zum Ende eines Widerspruchsverfahrens oder des Rechtsweges "bedroht zu bleiben". Diese Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Behörde allerdings besonders begründen.
Praktischerweise verbinden vernünftige Ordnungsbehörden die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr gleich mit der Ordnungsverfügung

. Das spart Zeit, Papier und der Bürger hat was zum Lesen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt wiederum, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt und unser Hundehalter dem Leinen- und Maulkorbzwang nun doch erstmal nachkommen muss.
Aber auch das muss er sich nicht gefallen lassen sondern kann um einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht nachsuchen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die Behörde muss den Bürger auf die Möglichkeit dieses Rechtsschutzes hinweisen und ihn über den Sitz des Gerichts informieren.
Das Verwaltungsgericht prüft dann den Vorgang summarisch auf Fehler bei der Behörde und stellt die aufschiebende Wirkung ggf. wieder her, wenn es ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens hat.
Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht die "sofortige Vollziehung" einkassiert, sodass die "aufschiebende Wirkung" wieder zum Zuge kommt und das Stillhalteabkommen greift.
Die Verwaltungsgerichte prüfen überhaupt ziemlich genau und Fehler kriegt die Behörde unnachsichtig um die Ohren gehauen.
Jedenfalls hat die Behörde im Fall des Leinen- und Maulkorbzwanges oben korrekt gearbeitet und somit wurde der Antrag des Hundehalters auf einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen. Die sofortige Vollziehung gilt somit, der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, es gibt kein Stillhalteabkommen und daher darf der Hund bis zum Ende des ggf. anschliessenden Widerspruchsverfahrens/Gerichtsverfahrens nicht ohne Maulkorb und Leine in die Öffentlichkeit.