Soweit ich das überblicke, ist lediglich der Hausierhandel verboten, also ein Handel, der ausserhalb einer Gewerbestätte stattfindet, mithin auf Parkplätzen, Märkten etc.
Hier würde man das wohl als eine Art Reisegewerbe bezeichnen.
Vorschrift dazu ist der Art. 21 Abs. 1 des schweiz. Tierseuchengesetzes
http://www.admin.ch/opc/de/classified-c ... index.htmlOb die Hundemafia jetzt feste "Verkaufsstellen" einrichtet - und sich somit den normalen tierseuchenrechtlichen Bestimmungen unterwirft - bezweifle ich.
Die Schweiz ist da hinreichend rabiat und hat ja auch generell die EInfuhr von kupierten Hunden verboten. Punkt. Aus. Dies gilt auch für Orga´s.