Göttingen. Der Freiheitsdrang seines Hundes und eine Vermisstenanzeige im Internet haben jetzt für einen Einwohner aus Göttingen zu einem finanziellen Nachspiel geführt. Der Mann hatte sich gerichtlich gegen die Stadt Göttingen zur Wehr gesetzt, die ihn zur Zahlung von Hundesteuer heranzog.
Der Kläger hatte seine Klage damit begründet, dass er weder einen Hund halte noch einen Hund beherberge. Das Verwaltungsgericht Göttingen wies seine Klage allerdings ab. Es gebe diverse Anhaltspunkte dafür, dass er der Halter des kurzzeitig entlaufenen Tieres sei. Er sei daher dazu verpflichtet, Hundesteuer zu zahlen (Aktenzeichen 2 A 606/12).
Der Hund war an einem Sommertag aus dem Garten des Klägers ausgebüxt und irgendwann an einer Bushaltestelle aufgetaucht. Dort wurden Passanten auf den Vierbeiner aufmerksam, der weder eine Marke noch einen Chip trug. Sie verständigten die Berufsfeuerwehr, die den Hund ins Tierheim brachte. Dort holte ihn der Kläger später ab.
Weil der Hund bislang nicht registriert gewesen war, forderte die Stadt Göttingen den Abholer dazu auf, das Tier zur Hundesteuer anzumelden. Als der Kläger darauf nicht reagierte, machte der Stadtordnungsdienst einen Hausbesuch.
Die städtischen Mitarbeiterinnen fanden dort dann auch den schwarz-weiß gefleckten Vierbeiner vor. Die Ehefrau des Klägers erklärte indes, dass der Hund ihrem in Polen lebenden Vater gehöre und nur „zu Besuch“ sei.
Bei weiteren Recherchen erfuhren die städtischen Kontrolleure jedoch von zwei Nachbarinnen, dass der Hund sich bereits seit Jahren in der Wohnung aufhalte. Außerdem war der Hund bei einem Internet-Portal als vermisst gemeldet gewesen, dadurch war die Berufsfeuerwehr überhaupt erst auf den Kläger gekommen. All dies sprach nach Ansicht des Gerichts dafür, dass er der Halter des Vierbeiners ist. (pid)
Streit um ausgebüxten Hund: Abholer muss Steuer zahlen