Hmmh, ich kann da jetzt nichts erkennen, was zu einer Verunsicherung führen könnte.
1. In Österreich besteht dort Leinenpflicht, ggf. Maulkorbpflicht.
2. Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizei, Militär, Jagd) während der Ausübung des Dienstes. Also darf auch der Polizeihundeführer seinen Hund in der Freizeit nicht frei laufen lassen.
3. Eine weitere Ausnahme besteht für geprüfte Ausbilder anerkannter Dachvereine, ebenfalls für Trainingszwecke. Dient also das Freilaufen nicht dem Training, ist es verboten (siehe Polizeidiensthundführer in der Freizeit).
Wenn sie gesagt hätte - soweit nach den Umständen glaubhaft - das Freilaufen der Hunde sei zu Trainingszwecken gewesen, wäre ihr nichts geschehen.
Das (überegeordnete) Ziel ist klar: Anleinpflicht aus bestimmten Gründen, etwa während der Brut- und Setzzeit. Bei vernünftigen Gründen (vernünftig aus Sicht des Gesetzes) darf davon abgewichen werden, z.B. bei Gebrauchshunden oder zum Hundetraining. Aber eben nur dann.
Das die Beteiligten unterschiedliche Wahrnehmungen haben (Trainerin: Beamte unmöglich, Beamte: frech, renitent, hat uns beschimpft) ist Tagesgeschäft und "normal". Es gibt unmögliche Bürger, es gibt aber auch selbstherrliche, unmögliche Beamte. Sowas ist meist nicht aufzuklären.
Und es gibt ein bestimmtes Phänomen: Leute mit etwa besonderer Ausbildung (z.B. Hundetrainer, Bereiter) sind gerne mal der Ansicht, für sie gelten aufgrund ihrer Fachkompetenz bestimmte Regeln nicht.
Ein Fahrlehrer z.B. kann ja auch nicht entlastend angeben, er könne besonders gut fahren und deshalb sei es kein Problem, wenn er 1,1 Promille im Balg habe.
Der Rückschluss für den praktischen Bereich aus dem o.a. Urteil ist ein bischen vergleichbar mit den bundesdeutschen "Anlieger frei"-Verkehrsschildern.
Wenn ich in eine Strasse fahre, die so beschildert ist, muss ich ein "Anliegen" - also eine Art "Grund" haben. Das kann darin bestehen, dass ich jemanden besuchen oder auch nur den Vorgarten von Anwohner XY beglotzen will.
Wenn ich allerdings sage, ich wolle nur den Weg abkürzen ist das kein Anliegen und ich werde ggf. bebusst, wenn die Staatsmacht (Motto: es gibt keine Lauer, auf der wir nicht liegen

) mich erwischt.