UVS-Urteil verwirrt Hundehalter

Verordnungen und Gesetze zur Hundehaltung

UVS-Urteil verwirrt Hundehalter

Beitragvon Xafira » 11.09.2013, 10:20

Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hat in einem Fall von Hundeleinenpflicht ein Urteil gesprochen, das mehr Fragen aufwirft als beantwortet. Demnach brauchen gut ausgebildete Hunde kein Training mehr und müssen daher angeleint werden.

Anlassfall war die Hundetrainerin Inge Berger, die zwei Hunde vor rund einem Jahr am Weißensee frei umherlaufen ließ. Einen dritten, noch nicht perfekt trainierten Hund hatte sie an der Leine - mehr dazu in Hund ohne Leine: Ausbilderin angezeigt (kaernten.ORF.at; 24.7.2012). Sie wurde angezeigt und sollte 100 Euro Strafe zahlen. Dagegen berief sie, weil sie sich im Recht fühlte: Die frei laufenden Hunde gehorchten aufs Wort, zu Trainingszwecken durften sie frei laufen. Ein Richter des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) kam nun zum Erkenntnis, dass Hunde, die sich in der höchsten Ausbildungsstufe befinden, nicht weiter üben müssten und daher immer anzuleinen seien...


UVS-Urteil verwirrt Hundehalter


Tschuldigung, aber das kann nur ein Fehlurteil sein. :xlol: :xlol: :xlol:
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Re: UVS-Urteil verwirrt Hundehalter

Beitragvon Dieter » 11.09.2013, 11:50

Die Auslegung des Urteils in der Presse kann - nach meinem Empfinden - nicht stimmen. Ich weiss sehr genau, was Juristen manchmal verbocken können, aber dieses Urteil würde ja bedeuten:

In der Ausbildungsphase darf mein Hund entsprechend frei laufen, damit ich ihn eben ausbilden kann. Hat er diese Ausbildung abgeschlossen, gehört er an die Leine, weil ja nicht mehr geübt werden muss.
Da kann ich die Ausbilderei ja auch gleich ganz lassen.

Wobei - einen Ausweg habe ich schon :d : Auch ein höchst ausgebildeter Hund muss ja regelmäßig üben, damit er seinen Ausbildungsstand behält.
Wie beim Menschen ist auch beim Hund beim Lernen das Vergessen - und nicht das "Behalten" normal.
Und zum Üben muss der Hund eben freilaufen.
Es kommt halt nur auf die Begründung gegenüber der Staatsgewalt an.

Ich werde mal versuchen, mir das Urteil über eine Datenbank zu beschaffen.
Viele Grüße
Dieter

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Re: UVS-Urteil verwirrt Hundehalter

Beitragvon Xafira » 11.09.2013, 12:17

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Re: UVS-Urteil verwirrt Hundehalter

Beitragvon Dieter » 11.09.2013, 12:19

Ja, das ist es. Danke Birgit.
Ich werde das Urteil mal durchackern.
Viele Grüße
Dieter

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Re: UVS-Urteil verwirrt Hundehalter

Beitragvon Xafira » 11.09.2013, 12:33

So, gelesen - das klingt doch gleich anders als der Artikel. :roll:
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Re: UVS-Urteil verwirrt Hundehalter

Beitragvon Dieter » 11.09.2013, 12:55

Hmmh, ich kann da jetzt nichts erkennen, was zu einer Verunsicherung führen könnte.

1. In Österreich besteht dort Leinenpflicht, ggf. Maulkorbpflicht.
2. Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizei, Militär, Jagd) während der Ausübung des Dienstes. Also darf auch der Polizeihundeführer seinen Hund in der Freizeit nicht frei laufen lassen.
3. Eine weitere Ausnahme besteht für geprüfte Ausbilder anerkannter Dachvereine, ebenfalls für Trainingszwecke. Dient also das Freilaufen nicht dem Training, ist es verboten (siehe Polizeidiensthundführer in der Freizeit).

Wenn sie gesagt hätte - soweit nach den Umständen glaubhaft - das Freilaufen der Hunde sei zu Trainingszwecken gewesen, wäre ihr nichts geschehen.

Das (überegeordnete) Ziel ist klar: Anleinpflicht aus bestimmten Gründen, etwa während der Brut- und Setzzeit. Bei vernünftigen Gründen (vernünftig aus Sicht des Gesetzes) darf davon abgewichen werden, z.B. bei Gebrauchshunden oder zum Hundetraining. Aber eben nur dann.

Das die Beteiligten unterschiedliche Wahrnehmungen haben (Trainerin: Beamte unmöglich, Beamte: frech, renitent, hat uns beschimpft) ist Tagesgeschäft und "normal". Es gibt unmögliche Bürger, es gibt aber auch selbstherrliche, unmögliche Beamte. Sowas ist meist nicht aufzuklären.

Und es gibt ein bestimmtes Phänomen: Leute mit etwa besonderer Ausbildung (z.B. Hundetrainer, Bereiter) sind gerne mal der Ansicht, für sie gelten aufgrund ihrer Fachkompetenz bestimmte Regeln nicht.
Ein Fahrlehrer z.B. kann ja auch nicht entlastend angeben, er könne besonders gut fahren und deshalb sei es kein Problem, wenn er 1,1 Promille im Balg habe.

Der Rückschluss für den praktischen Bereich aus dem o.a. Urteil ist ein bischen vergleichbar mit den bundesdeutschen "Anlieger frei"-Verkehrsschildern.
Wenn ich in eine Strasse fahre, die so beschildert ist, muss ich ein "Anliegen" - also eine Art "Grund" haben. Das kann darin bestehen, dass ich jemanden besuchen oder auch nur den Vorgarten von Anwohner XY beglotzen will.
Wenn ich allerdings sage, ich wolle nur den Weg abkürzen ist das kein Anliegen und ich werde ggf. bebusst, wenn die Staatsmacht (Motto: es gibt keine Lauer, auf der wir nicht liegen :d ) mich erwischt.
Viele Grüße
Dieter

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