in Österreich regelt die StVO das Führen eines Hundes neben dem Fahrrad folgendermaßen:
§ 99 Abs 3 lit f der StVO besagt:
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
f) wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,
Dieser § 74 regelt nun die "Bespannung" eines Fuhrwerks, Abs 3 sagt:
(3) Werden Tiere uneingespannt an einem Fuhrwerk mitgeführt, so sind sie an ein Zugtier oder an das Fuhrwerk so anzubinden, daß sie sich nur an der rechten Seite des Fuhrwerkes oder hinter dem Fuhrwerk fortbewegen können und andere Straßenbenützer nicht behindern.
Das Problem ist jetzt nur, dass der § 2 der StVO das Fahrrad als Fahrzeug tituliert und nicht als Fuhrwerk.
§ 2. Begriffsbestimmungen.
22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
Quelle: RIS StVO
Fahrradfahren mit Hundebegleitung ist in Österreich somit überall dort verboten, wo auch die StVO gilt, allerdings duldet die Exekutive es in vielen Gegenden und Gebieten vielfach stillschweigend.
Dieter, vielleicht könntest du uns noch kurz etwas zur rechtlichen Seite in Deutschland erzählen? Dort ist es ja, soweit ich weiß, erlaubt, dass der Hund neben dem Fahrrad mitläuft.
Liebe Grüße
Birgit