Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach dem Tierschutzgesetz das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Für einen Hund ist einem Gerichtsurteil zufolge ein Auto nicht der richtige Lebensraum.
Wer seinen Hund während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt, verstößt gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung von Tieren. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mitgeteilt (Az.: 4 K 2822/13).
In dem verhandelten Fall wurde der Eilantrag eines Halters einer Hündin gegen eine Verfügung des Landratsamtes Ludwigsburg zurückgewiesen, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt wurde, seine Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten; ferner war ihm im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 Euro angedroht worden.
Nach Auffassung des Gerichts wurde dadurch, dass der Halter seine Hündin "Cosima" während seiner Arbeitszeit an vier Tagen in der Woche für jeweils acht Stunden in seinem Fahrzeug einsperrte, gegen das Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung verstoßen. Hinzu kommen noch die Zeiten des Transports der Hündin von und nach seinem weit entfernt gelegenen Wohnsitz.
Es treffe nicht zu, dass der Hund hierbei im Kraftfahrzeug nicht "gehalten" werde. Der Antragsteller sei Halter der Hündin an jedem beliebigen Ort, denn er habe sie auch an seinem Arbeitsplatz in seiner Obhut. Ein Kraftfahrzeug sei ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden könne. Ein Hund sei im Kraftfahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung. Nach den entsprechend anwendbaren Vorgaben für die Zwingerhaltung sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet, befanden die Richter.
Ohne Erfolg machte der Hundehalter geltend, das Tier werde während des Tages regelmäßig beschäftigt und erhalte den benötigten Auslauf. In welcher Weise dies geschehe, habe der Antragsteller aber nicht näher geschildert.
Hund darf nicht im Auto warten
In Österreich ist das schon lange so - User eines anderen Forums haben mal behauptet, dass dies für Deutschland nicht gilt. Wie man sieht: gilt doch!