Wenn der Fall vor dem bay. VGH - entspricht dem Oberverwaltungsgericht anderer Bundesländer - entschieden wurde, muss ja ein Verfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorgegangen sein.
War auch so - und hier ist das erstinstanzliche Urteil:
http://openjur.de/u/596267.htmlDer Kläger hatte einen Rottweiler, also einen Hund, der in Bayern nach der dortigen Gefahrhunde-Verordnung als sog. Kat. II-Hund eingestuft ist. Durch einen Wesenstest kann die vermutete Gefährlichkeit des Hundes widerlegt werden (§ 1 Abs. 2) und dann greifen die Regelungen der Verordnung für diesen Hund nicht mehr, er ist also sozusagen "Normalhund".
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/po ... doc.part=XDer Kläger hatte für diesen Rottweiler einen Wesenstest, diesen als Negativ-Zeugnis bezeichnet.
Das stört die Gemeinde Bad Kohlgrub aber nicht weiter und hinderte sie insbesondere nicht daran, für diesen Hund eine sog. Kampfhundesteuer von 2.000,-- € zu erheben.
Bei der Auswahl der Kampfhunde orientiert sich die Hundesteuersatzung der Gemeinde (§ 5 Abs. 2) an der o.a. Verordnung
http://www.gemeinde-bad-kohlgrub.de/Dort links bei Satzungen klicken, dann Hundesteuersatzung auswählen.
Wenn der Hund aber im Sinne der o.a. Verordnung durch den Negativ-Beweis kein Kampfhund mehr ist, greift nach normalem Rechtsverständnis auch die Kampfhundesteuer-Regelung des § 5 Abs. 2 nicht mehr.
Diese seltsame Auffassung hat das Verwaltungsgericht in erster Instanz auch bestätigt und insbesondere zur Höhe der Steuer ausgeführt, dass der Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum habe, der seine Grenze erst in der Verfassungsmäßigkeit - Erdrosselungswirkung - finde. Und diese Grenze sei eben noch nicht erreicht.
Das sieht nun der VGH anders
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