Hund zerkratzt Boden: Herrchen muss doch zahlen

Verordnungen und Gesetze zur Hundehaltung

Hund zerkratzt Boden: Herrchen muss doch zahlen

Beitragvon chino » 18.05.2014, 07:43

Hund zerkratzt Boden: Herrchen muss doch zahlen
Eine Labradorhündin hatte das Parkett in einer Luxuswohnung im Koblenzer Martin-Gropius-Bau zerfurcht – doch für den Schaden sollte der Vermieter aufkommen, nicht der Mieter, entschied das Amtsgericht Koblenz. Jetzt hob das Landgericht das erste Urteil auf – und schlug Teppich und Hundesocken vor.

Sie hat große Schlappohren, karamellfarbenes Fell – und hätte um ein Haar Rechtsgeschichte geschrieben: Labradorhündin Joy zerfurchte mit ihren Krallen das Eichenparkett einer exklusiven Loftwohnung im Koblenzer Martin-Gropius-Bau.

Und der Direktor des Amtsgerichts Koblenz, Karl-Hans Fischer, entschied: Nicht Joys Herrchen (33) muss die 4800 Euro bezahlen, die das Beheben der bis zu 25 Zentimeter langen Kratzer im Parkett kostet, sondern dessen Vermieter. Aber: Jetzt hat das Landgericht Koblenz dieses umstrittene Urteil aufgehoben. Joys Herrchen muss nun doch bezahlen (Az.: 6 S 45/14).

Eines der wichtigsten Baudenkmäler der Stadt

Der Martin-Gropius-Bau in Ehrenbreitstein war zu preußischer Zeit ein Lazarett, heute ist er eines der wichtigsten Baudenkmäler der Stadt. Er wurde bis 2011 für fast 10 Millionen Euro saniert. Es entstanden 18 Wohnungen mit bis zu 4,50 Meter hohen Decken. Eine davon war elf Monate das Zuhause von Joy und ihrem Herrchen: Balkon mit Rheinblick, 145 Quadratmeter, 1100 Euro Miete.

Die Labradordame lief durch die ganze Wohnung und schlug ihre Krallen ins Parkett. Wer für den Schaden aufkommen muss, war strittig, weil es im Mietvertrag hieß: „Die Tierhaltung wird für den uns bekannten Hund (Labrador) gestattet.“ Amtsgerichtsdirektor Fischer folgerte daraus, der Mieter hafte nicht für die Schäden, die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung entstehen – zum Beispiel durch normales Laufen des Hundes. Und um solche Laufspuren handle es sich hier.

Richbter schlägt Teppich und Hundeseocken als Schutz fürs Parkett vor

Doch dies sah das Landgericht anders. Laut dessen Urteil aus dem Berufungsverfahren war Joys Halter trotz der Hundehalterlaubnis im Mietvertrag verpflichtet, „im Rahmen des ihm Zumutbaren die Mietsache vor Schäden auch durch den Hund zu bewahren“. Als er merkte, dass die Krallen des Tieres heftige Kratzer verursachen, hätte er sofort Gegenmaßnahmen ergreifen müssen. Er hätte den Aufenthalt der Labradordame auf einzelne Räume beschränken und dort das Parkett mit Teppich schützen können. Oder er hätte ihre Pfoten mit „im Handel erhältlichen Hundesocken ausstatten können“. Da der Mieter dies unterließ, verstieß er „schuldhaft gegen seine Obhutspflicht“ und ist deshalb verpflicht, dem Vermieter die Kosten für die Instandsetzung zu ersetzen.

Der Vermieterverband Haus & Grund begrüßt das Urteil. „Es ist absolut richtig!“, sagte Ralf Schönfeld, Direktor des rheinland-pfälzischen Landesverbandes, auf Anfrage unserer Zeitung. „Das neue Urteil entspricht einer angemessenen Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter. Das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Koblenz war ein krasses Fehlurteil.“ Auch Lothar Breitenbach, der Anwalt des Vermieters des Gropius-Baus, hält das Urteil des Landgerichts erwartungsgemäß für richtig: „Wäre die Entscheidung anders ausgefallen, hätte doch kein vernünftiger Vermieter mehr das Halten eines mittleren oder größeren Hundes erlaubt.“

Das Landgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Doch der Mieter und sein Anwalt können gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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