Bekanntlich haften Hundehalter aus Gefährdungshaftung (§ 833 BGB) für Schäden, die ihr (nicht zu Erwerbszwecken gehaltenes) Tier verursacht.
Auch dann, wenn sie den Hund für 10 Tage in eine Hundepension geben und das Tier die Betreiberin der Pension in Ober- und Unterlippe beisst.
Zwar habe die Pension das Tier gewerblich und vorwiegend im eigenen (Erwerbs)-Interesse und in Kenntnis der Gefahren aufgenommen, dies mache die Betreiberin der Pension aber nicht weniger schutzbedürftig.
Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit sich dieses auch mit der Frage des Mitverschuldens der Verletzten befassen kann.
Jedenfalls hat dies der VI. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 25.3.2014 so erkannt.
Und was der BGH meint oder eben erkennt ist schon seeeehr verbindlich .
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 53&anz=566