Änderung des österr. TSchG ab 2014 - Haustiere: Privatverkauf auf Online-Plattformen verboten

Verordnungen und Gesetze zur Hundehaltung

Änderung des österr. TSchG ab 2014 - Haustiere: Privatverkauf auf Online-Plattformen verboten

Beitragvon Xafira » 15.03.2014, 08:48

Ab 2014 soll wohl, der Privatverkauf über Online-Plattformen verboten sein - Kontrollen finden angeblich bereits statt.

Abgabe von Tieren gegen Geld von Privatpersonen soll wohl untersagt sein - zumindest wenn man die Tiere auf online Plattformen anbietet:
Haustiere: Privatverkauf verboten

In Kärnten heute gab es dazu auch einen Bericht - wenn gewünscht, suche ich ihn raus. :)

Gefunden:
http://tvthek.orf.at/program/Kaernten-h ... et/7619449
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Beitragvon chino » 15.03.2014, 09:33

Hallo,

ich weiß nicht, ob die Sache in DE gesetzlich ähnlich gelagert ist. Aber primär gilt wohl dort wie da: "Wo kein Kläger, da kein Richter." ... und die Erfüllungsgehilfen von Vater Staat können nicht gut jeden Tag "das ganze Internet" nach solchen Übertretungen durchforsten.

Außerdem reicht es vielleicht, den Betrag nicht alsl KP, sondern als Schutzgebühr zu bezeichnen. :think3:

LG
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Beitragvon Xafira » 15.03.2014, 10:23

Dann musst du ihn über einen Verein vermitteln - also sobald Geld verlangt wird - kostenlos abgeben darf man weiterhin.

Ist ja nett... Ich musste Pieps impfen und chippen lassen und düfte sie verschenken. So macht Tierschutz doch Spaß.
Laut fb finden Kontrollen im Internet statt - find ich echt putzig, macht man Meldung, weil man einem Vermehrer das Handwerk legen will, fühlt sich niemand bemüßigt, aber im Internet rumsuchen, das können sie, unsere Behörden. Schreibtischtierschutz fand ich schon immer toll... :puke:

Wie es in Deutschland aussieht - gute Frage...
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Beitragvon Dieter » 15.03.2014, 15:08

Die Rechtslage in Österreich ist mir nicht bekannt. Die bundesdeutsche allerdings sehr wohl.
Im Herbst letzten Jahres hat der Bundestag des Tierschutzgesetz geändert und unter anderem nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 eine Erlaubnispflicht vorgesehen, für:

§ 11

(1) Wer

1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6. ...
7. ...
8. ...
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Diese Vorschrift - die erst ab 1.8.2014 überhaupt in Kraft tritt - richtet sich gegen Personen, Organisationen oder Vereine, die
- aus dem Ausland
- u.a. Hunde
- zum Zwecke der Abgabe
- gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
- in das Inland (hier die BRD) verbringen oder einführen
- oder diese (ggf. anschliessend) vermitteln.

Damit sind ersichtlich keine Privatpersonen erfasst, die ihren Hund wo auch immer anbieten. Auch sind keine Personen erfasst, die ohne Gegenleistung behilflich sind, einem Tierschutzhund zu helfen.
Gemeint - und das ist völlig richtig vom Gesetzgeber gedacht und in ein Gesetz gegossen - die Personen, die unter dem Deckmantel des Auslandstierschutzes teilweise mit katastrophalen Transportbedingungen und unter Ignoranz der gesetzlichen Vorschriften (Tollwut-Impfung) tausende von Hunden in die BRD verbringen und hier gewinnbringend verscherbeln.

Und wo landet der Hund, der in Rumänien 4 Jahre auf der Strasse gelebt hat und sich auf einmal in einer Düsseldorfer 3-Zimmer-Wohnung wiederfindet, wenn er sich nicht sehr kurzfristig auf bundesdeutsche Maßstäbe des Hundebenehmens einstellt?

Und wo landen früher oder später Angsthunde oder traumatisiert Hunde, die.......?

Und wo landen früher oder später Hunde, deren neue Halter sich vom Mitleid (emotionaler Panik-Tierschutz) haben anstecken lassen, weiter nicht nachgedacht haben und sich nun massiven Problemen mit dem neuen Hausgenossen ausgesetzt sehen.....?

Meine Frau hat eine Kollegin, die sich gleich zwei rumänische Straßenhunde (treue Augen, warmes Plätzchen, viel viel Kuschi, Kuschi, Tötung etc.) hat andrehen lassen (600,-- €, per Vorkasse versteht sich) obwohl ich mehr als dringend abgeraten und auf einen Hund aus dem Tierheim verwiesen habe. Die Hunde haben mittlerweile die 3. Wohnzimmereinrichtung zu Zahnstochern verarbeitet und deren Sparkasse knirscht langsam. Einen weiteren Trainer (der 1. hat gegen 200,-- € (Vorkasse, versteht sich), immerhin eine erste Einschätzung abgegeben und bedenklich mit dem Kopf gewackelt.
Erkenntnis: Die Realität hat bisher noch jeden eingeholt.
Viele Grüße
Dieter

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Beitragvon Xafira » 16.03.2014, 04:13

So gefunden:

Das österreichische TSchG besagt:

Verkaufsverbot von Tieren

§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.

(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.


§ 28 wäre dann:

Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit

1.
nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder

2.
die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder

3.
es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder

4.
es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt.

Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.

(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.



Sollten wir dazu ein eigenes Thema eröffnen? :think1:
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Änderung des österr. TSchG ab 2014 - Haustiere: Privatverkauf auf Online-Plattformen verboten

Beitragvon Dieter » 16.03.2014, 15:58

Xafira hat geschrieben:Sollten wir dazu ein eigenes Thema eröffnen? :think1:


Gerne :) .
Liest man - unbefangen - die von Birgit oben verlinkten Presseberichte mit der Aussage, es sei auch Privatpersonen verboten, per Anzeige ein Tier zu verkaufen, denkt man:

"es kann doch nicht verboten sein, wenn eine Privatperson in Österreich per Kleinanzeige ihren Hund verkaufen will, weil irgendwelche Gründe (Trennung, Arbeitsplatzwechsel, gesundheitliche Gründe (Frauchen muss ins Pflegeheim) oder Überforderung mit dem Tier dies geboten erscheinen lassen".

Was macht Frauchen denn da, besonders wenn es dringend wird? Muss sie erst im Rollstuhl zum Amt und die Anzeige genehmigen lassen? Oder den Hund ins Tierheim bringen?

Es ist wirklich so, die Vorschrift des § 8a Tierschutzgesetz ist eindeutig. Öffentliches Feilbieten von Tieren ist nur einschlägig gewerblich tätigen Personen gestattet.

Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a.
(1)...
(2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.

Ok, es handelt sich um "öffentliches" Feilbieten" (also eine Anzeige in einem elektronischen Verkaufsportal oder ein Zeitungsinserat), andere Verkaufsformen (Abtelefonieren von Bekannten, Rumfragen etc.) ist jedenfalls begrifflich nicht erfasst.
Trotzdem, das gibt´s doch nicht. Das stimmt doch was nicht. Hat der Gesetzgeber irgendwas "schief" oder unglücklich formuliert und meinte was anders? Welchen Grund sollte es geben, dass der Gesetzgeber sowas verbietet? Wo ist der Unrechtsgehalt einer solchen Anzeige. Wo ist überhaupt das Problem?

Ich werde mal persönlich: Vor gut 2 Jahren habe ich meinen Dackel per Ebay-Kleinanzeige gefunden. Die Vorbesitzer wollten ihn abgeben, ich suchte einen kleinen Hund, es passte und alle sind zufrieden. Gut, das war nicht in Österreich, aber es macht das Prinzip deutlich.

Es ist so, es ist verboten. Warum auch immer.

http://www.landtag-noe.at/service/polit ... 412-3B.pdf

Seite 1 Abs. 4 des Schreibens.

Mit dem Verbot solcher Kleinanzeigen wollen die österreichischen Behörden den unkontrollierten Handel mit Hunden eindämmen?
So weit sich diese Absicht auf den "Auslands-Schlepper-Tierschutz" oder den "Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes" bezieht ist das in Ordnung. Sehr sogar. Für reine Privatanzeigen im o.a. Sinne lässt sich doch ohne weiteres eine griffige Ausnahmebestimmung formulieren.
Viele Grüße
Dieter

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Re: Änderung des österr. TSchG ab 2014 - Haustiere: Privatverkauf auf Online-Plattformen verboten

Beitragvon Xafira » 18.03.2014, 05:30

Aber Dieter, vermutest du nicht auch, dass jetzt die Vereine quasi wie Pilze aus dem Boden wachsen werden? Dann vermehrt man halt unter dem Deckmantel eines Vereins - einer Organisation quasi, kreiert irgendwelche neuen Moderassen und verkauft diese - mit Vereinsstempel oder als "aus dem Ausland gerettet".

So ein Gesetz gab es doch schon für ein Land (oder gibt es), dort sind die Vermehrer einfach dazu übergegangen, den Hund zu verschenken und für Leine und Halsband ist zu bezahlen (da kostet so ein Set dann mal € 200,--). Ich such den Artikel dazu schon ewig und finde ihn nicht mehr im Netz. :cry:

Klar, schon auch richtig, wenn man sich in einer Notlage befindet, dann soll man mit dem Hund nicht auch noch Geld machen wollen - vielleicht sollten die Leute es dann so machen, wie ich es bei Pfleglingen immer praktizierte: Hunde gegen eine Spende an einen Gnadenhof (egal ob Sach- oder Geldspende). So ist allen Beteiligten geholfen. :)

Ich denke allerdings nicht, dass diese Gesetzesänderung etwas bewirken wird - und darf dazu an den Fall erinnern, wo ich ewiglang den Behörden auf die Füße getreten bin, weil ein Züchter zum Vermehrer mutierte und die Hunde vernachlässigt waren (nachweisbar, belegt durch ein Tierheim, in das jene, von Privatpersonen freigekauften, Hunde gebracht wurden. Nichts geschah... gar nichts.... Das Ergebnis - das Pieps - sitzt jetzt bei mir. Verkauft - ungeimpft und ohne Chip (und allein DAS ist in Österreich schon ein Verstoß gegen das TSchG).

Der nächste Wurf folgt mit Sicherheit - wie immer - im Mai oder um Mai rum.
Ich reg mich nicht mehr auf...

Aber das zeigt doch, was nützen Gesetze, wenn sie dann nicht exekutiert werden?
Da erstattet man Meldung über Meldung - nichts geschieht. Obwohl nachweisbar bereits mindestens ein Verstoß gegen das TSchG vorliegt (kein Chip).

Und deshalb bin ich mir sicher, dass sich mit diesem Gesetz nichts - aber auch gar nichts - ändern wird. :sorry:
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Re: Änderung des österr. TSchG ab 2014 - Haustiere: Privatverkauf auf Online-Plattformen verboten

Beitragvon Dieter » 18.03.2014, 21:32

Xafira hat geschrieben:Aber Dieter, vermutest du nicht auch, dass jetzt die Vereine quasi wie Pilze aus dem Boden wachsen werden?
.....
Und deshalb bin ich mir sicher, dass sich mit diesem Gesetz nichts - aber auch gar nichts - ändern wird. :sorry:


Na Birgit, Vereine eben nicht, denke ich. Das Gesetz privilegiert ja eben Gewerbetreibend oder eingetragene Züchter, also Personen oder "Firmen", die behördlich registriert sind und der Überwachung unterliegen.
Dann müssten sich die ganzen Auslands-Schlepper-Orga´s ja als das outen, was sie vielfach sind: Hundehändler.
Und dann klappt es mit der Mitleids-Tour nicht mehr.
Und ein Tierheim - wiederum als Verein organisiert - ist im Bau und im Unterhalt teuer, da bleibt nichts über.

Aber die Betreffenden - auf die das Gesetz zielt - werden Wege finden, dieses zu umgehen, da bin ich mir - wie Du - ebenfalls sicher.
Und wer ist gekniffen? Wieder mal die, die an sich gar nicht gemeint sind, eben die Halter von Hunden, die diese aus den o.a. Gründen abgeben (müssen) und von Hundehandel oder Auslandsschlepperei weit entfernt sind.
Viele Grüße
Dieter

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